Herzlich Willkommen beim Heimat- und Trachtenverein Schwabach
Herzlich Willkommen beim Heimat- und Trachtenverein Schwabach  

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HTV Schwabach e.V.

Michael Korner
Ostring 3
 91126 Schwabach

Telefon:  09122 693202
E-Mail:   michael-korner@t-online.de

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Satzung des 

Heimat- und Trachtenverein Schwabach

1919 e. V.

 

§1     Name, Zugehörigkeit, Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen „ Heimat- und Trachtenverein Schwabach

   1919 e. V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwabach und ist in das Vereinsregister

    eingetragen.

3. Er ist Mitglied desTrachtenverband 

    Mittelfranken der Heimat- und Volkstrachtenvereine e. V. 

 

§2     Zweck, Aufgaben

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und

    kulturelle Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte

    Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele und Zwecke.

    Sie dienen insbesondere dazu, innerhalb des Vereins und der Allgemein-

    heit zum Zwecke der Brauchtumspflege, vor allem

·        die bodenständige Tracht zu pflegen und zu erhalten

·        den Volkstanz, die Volksmusik, das Volkslied und die Mundart zu fördern und zwar sowohl bei den Erwachsenen als auch bei der Kinder- und Jugendgruppe

·        alle brauchtumsgebundene, kulturelle Veranstaltungen, wie Trachtenfeste, Volkstanzabende, Sänger- und Musikantentreffen etc. zu fördern

·        eine Zusammenarbeit, mit anderen Vereinen und Verbänden, unter Wahrung der Eigenständigkeit, zu ermöglichen bzw. durchzuführen

3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

§ 3    Erwerb der Mitgliedschaft und Datenschutz 

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wenn sie sich zu den Zielen des Vereins bekennt.

Bei Minderjährigen ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

2. Bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres ist das Mitglied beitragsfrei.

3. Die Beitrittserklärung muss in schriftlicher Form erfolgen.

4. Der Aufnahmeschein ist an den Vorstand zu richten und wird nach Prüfung der Versammlung vorgelegt.

5. Mit der Aufnahme erklärt sich die Person damit einverstanden, dass ihr Name und ihr Bild im Zusammenhang mit Vereinsaktivitäten genutzt werden dürfen. Durch spätere Erklärung kann dieser Nutzung widersprochen werden.

6. Mit der Beitrittserklärung wird der Speicherung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten zugestimmt, soweit dies für Vereins- und Verbandszwecke erforderlich ist.

 

§ 4    Austritt der Mitglieder

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

2. Die Mitgliedschaft ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand zu erklären.Bei Abgabe in Textform (wie Telefax, E-Mail) muss der Absender zweifelsfrei erkennbar sein.

 

§ 5    Ausschluss der Mitglieder

 

1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

·        wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht, oder seine Beitragspflicht über einen Zeitraum von zwei Jahren trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt

·        wenn von dem Mitglied an Vereinsfremde Trachten für brauchtums-fremde Zwecke ausgeliehen werden

2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt wird.

3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Rechte und Pflichten des ausscheidenden Mitglieds. Die Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben davon unberührt.

 

§ 6    Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr

 

1. Jedes Mitglied ist ab 17 Jahre zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. Die Bezahlung des Beitrages muss bargeldlos erfolgen.

2. Bei der Aufnahme als Mitglied ist an den Verein eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie die Höhe der einmaligen Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Ehrenmitglieder, Schüler, Studenten und Auszubildende sind beitragsfrei; bei Mitgliedern aus der eigenen Jugend wird keine Aufnahmegebühr erhoben.

5. Ab dem 27. Lebensjahr sind alle beitragspflichtig, egal ob Schüler, Student oder Auszubildende.

 

§ 7    Ehrungen

 

1. Personen, welche durch ihre Tätigkeit oder auf andere Weise zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss des Vorstandes oder der Verwaltung geehrt werden.

2. Handelt es sich um hervorragende Verdienste, so kann die betroffene Person durch Verwaltungsbeschluss zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Sie haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

Ehrenmitglieder sind bei Verwaltungssitzungen stimmberechtigt.

3. Mitglieder, die dem Verein 10, 20, 25, 40, 50, 60, 65 und 70 angehören, werden geehrt. 

 

§ 8    Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

·        der Vorstand

·        die Verwaltung

·        die Mitgliederversammlung.

 

§ 9    Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

·        dem (der) 1. Vorsitzenden

·        dem (der) 2. Vorsitzenden

·        dem (der) 1. Kassier(in)

·        dem (der) 1. Schriftführer(in)

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und Kassier.

2. Jeder der oben genannten ist einzeln vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand leitet den Verein und hat dafür zu sorgen, dass Zweck und Aufgaben entsprechend der Satzung erfüllt werden.

4. Im Einzelnen obliegt dem Vorstand

·        die geschäftliche und organisatorische Leitung des Vereins

·        die Vertretung des Vereins gegenüber Behörden, anderen Organisationen und der Öffentlichkeit

·        die Einberufung, Durchführung und Leitung von Mitgliederversammlungen und Verwaltungssitzungen

·        die Verantwortung für die Durchführung der von der Mitgliederversammlung oder der Verwaltung gefassten Beschlüsse

·        die Aufnahme und Verwaltung von Mitgliedern

·        die Verwaltung des Vereinsvermögens

5. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

6. Der Vorstand ist, nach § 26 BGB, zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die auf Grund Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind,ermächtigt.

7. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 

8. Der Vorstand hat gegenüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten, über

·        seine Tätigkeit

·        die Kassengeschäfte und den Kassenbestand

·        den Schriftverkehr und die Protokolle

·        alle für den Verein wichtigen Ereignisse

 

§ 10  Verwaltung

 

Der Verwaltung gehören an: 

·        der Vorstand ( s. § 9)

·        die Verwaltungsmitglieder:

Vortänzer(in)

Vorplattler

2. Kassier(in)

2. Schriftführer(in)

Jugendleiter(in)

Trachtenwart(in)

2 Revisoren

Fähnrich

Brauchtums-, Musik- u. Liederwart

Inventarverwalter(in)

     Ehrenmitglieder 

1. Es ist durchaus möglich, dass Mitglieder des Vorstands und der Verwaltung weitere Funktionen innerhalb des Vereins übernehmen.

2. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen.

3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist die Vorstandschaft berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

5. Der Vorstand und die Verwaltung wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Verwaltungsmitglieder müssen mindestens 1 Jahr Mitglied im Verein sein.

6. Die Verwaltung ist die Ergänzung und Erweiterung des Vorstandes und trägt zur Erfüllung der unter § 9 genannten Aufgaben bei, durch

·        unterstützende Mitarbeit

·        beratende Stellungnahme zu allem, den Verein betreffende Fragen in Beziehung zur Satzung, den Kassengeschäften und allen grundsätzlichen Entscheidungen

·        Beschlussfassung zur Durchführung notwendiger Aufgaben über vorliegende Anträge

·        den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5

·        über Vereinsveranstaltungen 

7. Darüber hinaus obliegt den einzelnen Verwaltungsmitgliedern entsprechend ihres Aufgabengebietes die

·        Betreuung, Förderung und Unterstützung der Mitglieder in den Gebieten Vereinsjugend, Schuhplattler, Volkstanz, -lied, -musikpflege etc.

8. Die Revisoren überprüfen – mindestens einmal im Jahr – die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

9. Die Verwaltung wird einberufen

·        durch den Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied nach Bedarf oder

·        wenn mindestens 3 Verwaltungsmitglieder dies unter Angabe von Gründen beim Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter beantragen

10. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Stimmengleichheit Bedeutet Ablehnung.

11. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegengezeichnet wird und dann dem Vorstand auszuhändigen ist.

 

 § 11  Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Versammlung tagt unter der Leitung des 1. Vorsitzenden im 1. Quartal des Folgejahres nach Abschluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahr). Jedes Mitglied wird dazu schriftlich eingeladen.

 

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen, einzuberufen. 

2. Die Einladung zu der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen.

3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

4. Die Mitgliederversammlung berät, beschließt und überwacht die Maßnahmen, welche zur Verwirklichung der Aufgaben des Vereins notwendig sind.

    Im Einzelnen obliegt ihr

·        die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandschaft und Verwaltung sowie die Entlastung des Vorstandes

·        die „Wahl“ alle drei Jahre in der Jahreshauptversammlung

·        des Vorstandes und der Verwaltung

·        die eingebrachten Anträge

 

5. Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unter schreiben ist und von einem Vorstandsmitglied gegengezeichnet wird und dem Vorstand auszuhändigen ist.

6. Eine weitere Mitgliederversammlung ist einzuberufen

·        wenn es das Interesse des Vereins erfordert

·        beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes

·        wenn mindestens 10% der Mitglieder, unter schriftlicher Begründung, dieses beim Vorstand beantragen. 

 

§ 12 Beschlussfähigkeit

 

1. Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

2. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.

3. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder notwendig.

4. Stimmenthaltungen zählen für die Berechnung der Mehrheit bei Abstimmung als nicht abgegebene Stimmen.

5. Die Abstimmung und Wahlen geschehen durch Handzeichen oder auf Antrag geheim. 

 

§ 13 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse                                                                                                                

1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

2. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

3. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. 

 

§ 14  Auflösung

 

1.   Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn mindestens 4/5 der Mitglieder vertreten sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann durch einfachen Beschluss der anwesenden Mitglieder innerhalb von 3 Monaten eine weitere Versammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.

Die Auflösung selbst muss in beiden Fällen durch

4/5 Mehrheit der Abstimmungsberechtigten beschlossen

werden.

2.   Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3.   Im Falle der Auflösung, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, erhält das gesamte Vermögen - samt Inventar und allen Unterlagen - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Brauchtumsförderung und Brauchtumspflege. 

 

§ 15  Schlusswort

 

In allen bisher nicht vorgesehenen Fällen entscheidet die Verwaltung.

Die bisher geltende Satzung des Vereins wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung durch diese Satzung abgelöst. Sie tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Schwabach, den 03.11.2017               

 

23. Februar 2018

(Tag der Eintragung ins Vereinsregister)

 

Am 10.09.2021 wurde der § 11 Mitgliederversammlung (1. Absatz) geändert. 

 

Der Vorstand

1. Vorsitzender                            2. Vorsitzender  

Sieglinde Kiefhaber                    Michael Korner

 

1. Kassier                                    1. Schriftführer

Helmut Sommer                          Karlheinz Appel 

 

 

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